Inkassovertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Elite Inkasso GmbH
I. Vertragsgegenstand / Inkassoauftrag
Die Elite Inkasso GmbH („Auftragnehmerin“) übernimmt im Auftrag der Auftraggeberin das außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren für unbestrittene und nicht eingeklagte Forderungen. Zudem führt sie Zwangsvollstreckungs- und Pfändungsmaßnahmen für titulierte Forderungen durch.
Die Auftraggeberin bevollmächtigt die Auftragnehmerin, alle erforderlichen Maßnahmen zur Forderungseinziehung vorzunehmen, soweit diese gesetzeskonform sind und den berechtigten Reputationsinteressen der Auftraggeberin nicht widersprechen.
Bevollmächtigungen der Auftragnehmerin:
- Außergerichtlicher Forderungseinzug
- Gerichtliche Feststellung von Forderungen durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid
- Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- Anmeldung titulierter Forderungen im Insolvenzverfahren
- Erteilung von Untervollmachten an zugelassene Rechtsanwälte
Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin sämtliche erforderlichen Unterlagen (z. B. Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel) zur Verfügung, die die Elite Inkasso GmbH benötigt, um die gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen erfüllen zu können. Bei elektronischer Auftragserteilung sind diese auf Aufforderung nachzureichen.
Die Auftragnehmerin entscheidet nach eigenem Ermessen über die geeigneten Inkassomaßnahmen auf Basis der Forderungshöhe und Bonität des Schuldners. Eine Verpflichtung zur gerichtlichen Feststellung allein zur Verjährungshemmung besteht nicht.
II. Ausschließlichkeit
1. Nach Auftragserteilung wird die Auftraggeberin ohne Zustimmung der Auftragnehmerin keine eigenen Verhandlungen mit dem Schuldner führen oder weitere Schritte gegen ihn unternehmen.
2. Sämtlicher Schriftverkehr, insbesondere fristgebundene Dokumente von Gerichten oder Rechtsvertretern, ist unverzüglich an die Auftragnehmerin weiterzuleiten.
3. Die Auftragnehmerin kann Aufträge nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen oder das Einziehungsverfahren ohne Angabe von Gründen einstellen.
4. Erhebt der Schuldner Widerspruch / Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren, wird der Zivilprozess von den Vertragsanwälten durchgeführt. Diese handeln im Namen der Auftraggeberin und sind berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben.
III. Nachlässe / Vergleiche
Bei Vergleichsvereinbarungen ist eine Mindestquote von 70 % der Hauptforderung festgelegt. Ratenzahlungsvereinbarungen kann die Auftragnehmerin zweckdienlich nach eigenem Ermessen abschließen.
IV. Vergütung, Auslagen und Kostenerstattung
1. Die Auftraggeberin tritt der Auftragnehmerin den Freistellungsanspruch gegen den Schuldner hinsichtlich der Inkassokosten ab. Die Auftragnehmerin wird versuchen, diese Kosten beim Schuldner beizutreiben. Falls dies nicht gelingt, entstehen der Auftraggeberin für die außergerichtliche Inkassotätigkeit keine Kosten.
2. Inkasso- und Gerichtskosten im gerichtlichen Verfahren werden jedoch der Auftraggeberin in Rechnung gestellt.
3. Kosten für beauftragte Rechtsanwälte legt die Auftragnehmerin für die Auftraggeberin aus und lässt sich diese erstatten. Weitere Drittkosten (z. B. Adressermittlung, Bonitätsprüfung, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten) werden entweder direkt an die Auftraggeberin zwecks Zahlung weitergeleitet oder verrechnet.
V. Verrechnung
1. Die Auftragnehmerin rechnet monatlich mit der Auftraggeberin ab und überweist eingegangene Fremdgelder auf das angegebene Konto der Auftraggeberin.
2. Zahlungen des Schuldners werden gemäß §§ 366, 367 BGB verrechnet: zuerst auf verauslagte Kosten, dann auf Honorare und zuletzt auf die Hauptforderung.
3. Sofern die Auftraggeberin umsatzsteuerausweispflichtig ist, unterliegen alle Leistungen der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Auftraggeberin erhält eine Rechnung zur Nutzung des Vorsteuerabzugs. Die Umsatzsteuer wird mit den Fremdgeldern verrechnet.
VI. Verjährung
Die Auftragnehmerin prüft übergebene Forderungen nicht auf Verjährung. Eine Haftung in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.
VII. Haftung
Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es geht um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
VIII. Datenschutz
Die Auftragnehmerin hält sich an die geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz. Die Auftraggeberin gewährleistet, dass sie nur rechtmäßig erhobene und übermittelte Daten zur Verfügung stellt. Die Auftragnehmerin nutzt personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragserfüllung.
IX. Verschwiegenheitsvereinbarung
Die Auftragnehmerin behandelt sämtliche vertraulichen Informationen der Auftraggeberin streng vertraulich und trifft geeignete Schutzmaßnahmen.
X. Vertragslaufzeit und Kündigung
1. Der Inkassoauftrag ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag.
2. Im Falle einer Beendigung des Auftrags durch die Auftraggeberin ohne Zustimmung der Auftragnehmerin, insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch die Auftraggeberin, werden sämtliche entstandene Inkassogebühren der Auftraggeberin berechnet, die bei einer erfolgreichen Realisierung angefallen wären.
3. Erfolgt auf Rückfragen der Auftragnehmerin keine Antwort innerhalb einer angemessenen Frist, kann sie den Auftrag abschließen und es werden sämtliche entstandene Inkassogebühren der Auftraggeberin berechnet, die bei einer erfolgreichen Realisierung angefallen wären.
4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Originaltitel bis zur Begleichung aller offenen Kosten zurückzuhalten.
5. Stellt sich im laufenden Verfahren heraus, dass der Forderung bereits vor der Beauftragung durch den Schuldner widersprochen wurde oder keine rechtliche Grundlage besteht und die Elite Inkasso GmbH das Verfahren nicht weiterführen kann, werden sämtliche entstandene Inkassogebühren der Auftraggeberin berechnet, die bei einer erfolgreichen Realisierung angefallen wären.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Dortmund, sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, bleibt der Restvertrag gültig. Eine Ersatzregelung soll dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommen.